Mahnung einfach erklärt – Was tun bei Zahlungsverzug?

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Mahnung einfach erklärt - Was Du tun kannst, wenn sich Dein Kunde in Zahlungsverzug befindet

Verträge werden nicht immer durchgeführt, ohne dass es zu Störungen in der Abwicklung kommt. Eine typische Leistungsstörung, beispielsweise beim Kaufvertrag, ist der Zahlungsverzug.

Der zahlungspflichtige Vertragspartner - der Schuldner - zahlt dabei nicht fristgerecht. Diese Nicht-Rechtzeitig-Zahlung auf Schuldnerseite veranlasst den Gläubiger zur Mahnung. Indem er mahnt, erinnert er den Schuldner an überfällige Zahlungen.

Obwohl rechtlich der Zahlungsverzug auch ohne eine Erinnerung innerhalb einer bestimmten Zeitspanne entstehen kann, hat sich in der kaufmännischen und betrieblichen Praxis ein dreistufiges Mahnverfahren zur Geltendmachung von Geldforderungen etabliert. An dessen erster Stelle steht im Mahnverfahren das klassische Mahnschreiben, das bei Einhaltung bestimmter Formalien den Zahlungsverzug zuverlässig in Gang setzt.

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Das bedeutet Zahlungsverzug?

Der Zahlungsverzug gehört zu den Leistungsstörungen bei Verträgen, bei denen die Hauptpflicht des Schuldners aus einer Entgeltzahlung bestehen. Ein Zahlungsverzug kommt deshalb nicht nur beim Kaufvertrag, sondern beispielsweise auch beim Werkvertrag in Betracht. Es handelt sich um eine besondere Form des Schuldnerverzuges . Der Schuldner erbringt seine Leistung in Form einer Entgeltzahlung nicht rechtzeitig.

Für die Bestimmung der Rechtzeitigkeit einer Zahlung kommt es dabei auf die Fälligkeit der Forderung an. Allgemein sind Leistungen dann fällig, wenn der Schuldner leisten muss, weil der Gläubiger zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund der vertraglichen Beziehungen die Leistung verlangen kann.

Die Fälligkeit einer Zahlung kann sich dabei unter anderem daraus ergeben, dass dem Schuldner ein bestimmtes Zahlungsziel gesetzt wird. Fehlt ein solches Zahlungsziel, können weitere Umstände den Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmbar machen und damit auch einen Anknüpfungspunkt für den Zahlungsverzug bilden, zum Beispiel:

  • Der Zahlungstermin und damit das Fälligkeitsdatum sind nach dem Kalender bestimmbar.
  • Der Schuldner verweigert endgültig und ernsthaft die Leistung (Zahlung), was ohne weiteres in die Verzugsfolge einmüdnet.

Du kannst das nachlesen in § 286 II BGB.

In Verzug kommt ein Schuldner, wenn er bei einer fälligen und durchsetzbaren Forderung die von ihm geschuldete Leistung nicht zum im Vertrag festgelegten Zeitpunkt erbringt. Er muss dabei die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.

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Der Zahlungsverzug kann entstehen ...

  • durch Mahnung.
  • bei Nichtzahlung auf eine fällige und zugegangene Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang.

Verbraucher und Nichtverbraucher werden beim Eintritt des Verzuges mit der 30-Tages-Regel unterschiedlich behandelt:

Verbraucher kommen ohne Mahnung nach 30 Tagen nur in Verzug, wenn die Rechnung explizit den Hinweis auf den Eintritt des Verzuges innerhalb dieser Zeitspanne enthält. Nichtverbraucher kommen bereits 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Das ist für den Gläubiger im kaufmännischen Verkehr von Vorteil, wenn etwa der Zeitpunkt für den Zugang der Rechnung nicht eindeutig bestimmt werden kann.

§ 13 BGB definiert, wer Verbraucher ist.

Rechte des Gläubigers bei Zahlungsverzug

Der Zahlungsverzug des Schuldners ist Ausgangspunkt für verschiedene Gläubigerrechte:

Der Gläubiger kann die Forderung gerichtlich geltend machen. Er kann unter bestimmten Umständen auch vom Vertrag zurücktreten sowie Schadenersatz geltend machen. Zum Schadensersatz zählen beispielsweise Mahnkosten im Mahnverfahren.

Vor diesem Hintergrund wird auch nochmals die Bedeutung einer Mahnung unterstrichen. Mit ihr kannst du zuverlässig den Zahlungsverzug auslösen. Mahnungen und Mahnverfahren sind deshalb in der Regel Teil eines ordnungsgemäßen Debitorenmanagements im Unternehmen.

Die Mahnung aus rechtlicher und unternehmerischer Sicht

Eine Mahnung ist zunächst ein Dokument. Ihrer rechtlichen Natur nach gilt sie nicht als Willenserklärung, sondern als geschäftsähnliche Handlung. Einige Vorschriften für Willenserklärungen sind jedoch auf Mahnungen anwendbar. Zum Beispiel sind Mahnungen empfangsbedürftig.

Inhaltlich erinnert die Mahnung an die fällige Zahlung. Aus rechtlicher Sicht gibt es keinen Unterschied zwischen den Bezeichnungen Zahlungserinnerung und Mahnung. Sofern beide bestimmte Voraussetzungen erfüllen, lösen sie die Verzugsfolge zuverlässig aus. Oft wird verkannt, dass die Mahnung auch den Schuldner schützt. Sie gibt ihm eine weitere Chance, die Zahlung innerhalb einer gesetzten Frist zu erbringen und damit den Folgen des Zahlungsverzuges zu entgehen.

Zu den Verzugsfolgen gehört unter anderem auch, dass Verzugszinsen verlangt werden dürfen. Sie berechnen sich nach § 288 BGB.

Auch zum Erhalt einer laufenden Geschäftsbeziehung ist die Mahnung deshalb fester Bestandteil des betrieblichen Forderungsmanagements. Sie ermöglicht es dem Gläubiger, gerade in laufenden und ständigen Geschäftsbeziehungen, seine Rechte zu wahren, ohne den Schuldner bei jedem ersten Versäumnis mit "harten" Sanktionen wie Inkasso oder Zahlungsklage zu überziehen. Das stärkt die Geschäftsbeziehung.

Verglichen mit einer Ampel ist die Mahnung das "gelbe Warnlicht". Danach schaltet die Ampel auf Rot. Es kommen weitere härtere Maßnahmen und Kosten auf den säumigen Schuldner zu.

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Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Mahnung

Der Gläubiger muss mit der Mahnung eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Das heißt für Geldforderungen, dass von wenigen Ausnahmen abgesehen die Geldforderung beziffert werden muss. Außerdem hat der Gläubiger dem Schuldner in der Mahnung eine Frist zur Zahlung zu setzen.

Das dreistufige Mahnverfahren in der betrieblichen Praxis

Das Mahnverfahren teilt sich in der unternehmerischen Praxis auf

  • in einen kaufmännischen Bereich mit Mahnungen und gegebenenfalls Inkasso.
  • in einen gerichtlichen Bereich mit Mahnbescheid/Klage.
  • in einen Vollstreckungsteil mit Vollstreckungsbescheid und Vollstreckungsverfahren.

Regelmäßig gehst du als Gläubiger in die nächsthöhere Stufe des Mahnverfahrens, wenn eine niedrigere Stufe ohne Erfolg blieb. Hat der Schuldner etwa auf die Mahnung hin gezahlt, endet das Mahnverfahren auf der ersten Stufe im rein kaufmännischen Bereich.

Es bauen die Stufen im Mahnverfahren aufeinander auf. Die Mahnung löst im Mahnverfahren zuverlässig den Verzug aus. Zahlt der Schuldner trotz (meist mehrfacher) Erinnerungen nicht, wird meist ein Antrag auf einen Mahnbescheid gestellt. Im Mahnbescheidsverfahren wird das Bestehen der Forderung oberflächlicher geprüft als bei einer Klage, es geht nur um die formelle Richtigkeit. So kann viel Zeit gespart werden bei dieser gerichtlichen Geltendmachung des Zahlbetrages, und der Schuldner wird aktiv in die Pflicht genommen.

Widerspricht er dem Mahnbescheid nicht innerhalb von 2 Wochen, kann vollstreckt werden. Hierzu muss nur im einem weiteren Schritt im Mahnverfahren ein Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des Mahnbescheides beantragt werden. Danach kann der Gerichtsvollzieher auf den Weg geschickt werden, um etwa eine Konten- oder Sachpfändung vorzunehmen. Das Mahnbescheidsverfahren ist deshalb eine einfachere und günstigere Möglichkeit, um besonders bei unstreitigen Forderungen schnell zum Erfolg zu kommen.

Die Verjährung von Forderungen als Hinderungsgrund für eine gerichtliche Geltendmachung

Verjährte Forderungen können nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Es gibt verschiedene Verjährungsfristen auch im Mahnverfahren. So verjährt ein Anspruch auf Zahlung regelmäßig in 3 Jahren zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war. Der Anspruch auf Durchsetzung aus einem Vollstreckungsbescheid oder einem Gerichtsurteil verjährt in 30 Jahren.

Wichtig für dich: Die Mahnung unterbricht oder hemmt den Lauf der Verjährung nicht. Droht die Verjährung in nächster Zeit, solltest du im Mahnverfahren in Stufe 2 beginnen und die Forderung gerichtlich geltend machen.

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